Köln – Assistenzsysteme können Autofahrer zwar unterstützen. Dennoch ist zum Beispiel ein Tempomat keine Grundlage dafür, um Einspruch gegen eine Geschwindigkeitsmessung zu erheben. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: III-1 RBs 213/1), auf den der ADAC hinweist.
Im verhandelten Fall war ein Fahrer in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Sein Fahrzeug hatte außerhalb das zulässige Tempo um 22 Kilometer pro Stunde überschritten. Der Fahrer sollte nun eine Geldbuße von 100 Euro bezahlen.
Gegen den Bußgeldbescheid legte der Fahrer Einspruch ein. Denn er bezweifelte, dass die Messung richtig war. Er argumentierte, sein Auto sei mit einem Tempomat und Verkehrszeichenerkennung ausgerüstet. Sein Wagen werde dadurch automatisch heruntergebremst, wenn er ein Tempolimit passiert. Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Fahrer dennoch, woraufhin der Mann eine Rechtsbeschwerde einlegte.
Die OLG-Richter lehnten dies jedoch ab. Das Urteil des Amtsgerichtes sei korrekt. Denn es sei allgemein anerkannt und ausgeurteilt, dass derartige Systeme lediglich Hilfsmittel darstellten. Der Autofahrer sei jederzeit verpflichtet, selber zu überwachen, ob seine Fahrweise den Verkehrsregeln entspricht. Eine Berufung auf Assistenzsysteme sei daher nicht erfolgversprechend, und andere Anhaltspunkte für eine Fehlmessung habe es nicht gegeben.
Fotocredits: Daniel Reinhardt
(dpa/tmn)