Essen – Es gibt verkehrsberuhigte Zonen, in denen Autofahrer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet sind. Das gilt zum Beispiel in Wohngebieten, in denen das blaue «Spielstraßen-Schild» darauf hinweist, dass man nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren darf.
Auch bei der Vorbeifahrt an haltenden Bussen, die das Blinklicht eingeschaltet haben, gilt Schrittgeschwindigkeit, erläutert der Tüv Nord. Was genau damit gemeint ist, also die maximal erlaubte Geschwindigkeit, legt die Straßenverkehrsordnung allerdings nicht fest.
Nach Auffassung der Gerichte, denen die Definition überlassen ist, orientiert sich das erlaubte Tempo an der Geschwindigkeit eines schreitenden Fußgängers. Wobei je nach Gerichtsauffassung 5, 7 oder sogar noch 15 km/h als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden können.
Viele Tachometer zeigen Geschwindigkeiten in einem Bereich zwischen 5 und 10 km/h nicht sehr deutlich an, was die Orientierung erschwert. Doch auch wenn die Gerichte unterschiedliche Maßstäbe ansetzen: Sicher ist, dass die Tachonadel weit von der 20er-Marke entfernt bleiben sollte, um die Schrittgeschwindigkeit zu halten und das Unfallrisiko in verkehrsberuhigten Bereichen zu minimieren.
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(dpa/tmn)