Hamm – Wer Werbeschilder im Umfeld von Straßen aufstellen will, muss Auflagen beachten. Unter anderem darf die Reklame keine Verkehrsteilnehmer ablenken oder behindern.
Zudem dürfen sich auch durch Witterungseinflüsse keine Teile ablösen. Stehen die Schilder nicht direkt an der Straße, sind weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Motorradfahrern aber nicht üblich und auch nicht zu erwarten. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 9 U 134/15), auf das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Eine Beschwerde gegen das Urteil hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (Az.: VI ZR 162/16).
Im konkreten Fall ging es um einen Motorradfahrer, der auf einer Landstraße am Ausgang einer Kurve gestürzt war. Er prallte dort gegen ein Reklameschild aus Holz, das ein Landwirt etwa sechs Meter von der Straße entfernt aufgestellt hatte und das mit Holzpfosten in einem Fundament aus Beton verankert war. Der Biker durchschlug einen Pfosten, dessen Fundament sich löste. Seit dem Unfall querschnittsgelähmt, verlangte der Motorradfahrer von dem Landwirt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Dem Schild hätten eine Genehmigung und ein nötiger Aufprallschutz gefehlt, argumentierte der Mann.
Vor Gericht hatte er aber keinen Erfolg. Schutzmaßnahmen wie Polster für die Pfosten oder ein Fangzaun seien bei Schildern, die nicht direkt an der Straße stehen, nicht üblich. Motorradfahrer könnten diese auch nicht erwarten, befand das Gericht. Sie müssten auch mit anderen ungesicherten Hindernissen wie Bäumen an der Straße rechnen.
Wer im Umfeld einer Straße solch ein Schild aufstellt, müsse nur verhindern, dass sich durch die Witterung Teile lösen können oder durch die Aufstellung andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, so das OLG. Das sei hier beachtet worden. Gerade die stabile Verankerung im Boden habe die erforderliche Standfestigkeit gewährleistet, die verhindern sollte, dass sich Teile lösen und andere gefährden.
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(dpa/tmn)