Erfurt – Eine kurze Unaufmerksamkeit, zu spät gebremst, und schon ist es passiert. Ein Unfall ist immer ärgerlich, auch wenn keiner verletzt wird. Schuldfrage und Versicherungsformalitäten müssen geklärt werden.
Unter Umständen muss das beschädigte Auto sogar abgeschleppt und in einer Werkstatt repariert werden. Doch was ist, wenn es noch fährt? Welche Beschädigungen müssen eigentlich repariert werden, und mit welchen können Autofahrer weiterfahren und die Reparatur auf später verschieben?
«Prinzipiell muss nach einem Unfall die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs sichergestellt sein», sagt Unfallexperte Achmed Leser vom Tüv Thüringen. Er nennt in diesem Zusammenhang die aktive und passive Sicherheit wie ausgelöste Airbags, zu Bruch gegangene Scheinwerfer oder gerissene Frontscheiben.
Auch eine verzogene Spur und deformierte Karosseriepartien im Bereich der Knautschzone seien ein Fall für die Werkstatt. Das gilt auch für gefährlich abstehende oder scharfkantige Teile, die entweder das Weiterfahren des Autos oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, erklärt Leser.
«Kleinere Schäden wie Dellen oder Kratzer müssen hingegen nicht sofort behoben werden.» Leser rät, Schäden am Fahrzeug nur durch eine Fachwerkstatt reparieren zu lassen. «Die Reparatur muss sachgerecht nach Herstellervorgaben ausgeführt werden.»
Wer einen Unfallschaden durch eine Versicherung regulieren lässt und nur den Kostenvoranschlag der Werkstatt beziehungsweise den im Gutachten bezifferten Wert abrechnen will, hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Mehrwertsteuerbetrages.
Fotocredits: Arno Burgi
(dpa/tmn)