Essen/Hannover – Wer in Ostdeutschland seinen Führerschein gemacht hat, kennt den Grünen Pfeil an Kreuzungen und Einmündungen schon seit der Fahrschule. Bundesweit ermöglicht das Verkehrszeichen das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel dagegen erst seit 1994, wie der Tüv Nord erläutert.
Damals wurde diese Erfindung der DDR in die Straßenverkehrsordnung (StVO) übernommen. Wichtigstes Ziel des Grünen Pfeils war und ist es, lange Wartezeiten an Kreuzungen zu vermeiden.
Allerdings müssen Autofahrer ein paar Einschränkungen beachten. Die wichtigste lautet: erst anhalten, dann abbiegen. Denn wer ohne kurzen Halt an einem Grünen Pfeil abbiegt, begeht – wie beim Übersehen eines Stoppschilds – einen Rotlichtverstoß, sofern die Ampel rot zeigt. Das kann ein Bußgeld von mindestens 100 Euro sowie einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei kosten. In Pfeilrichtung nach rechts abbiegen dürfen Autofahrer außerdem nur dann, wenn gerade kein anderes Fahrzeug die Kreuzung quert. Auch Fußgänger und Radfahrer haben Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
Eine Pflicht zum Rechtsabbiegen gibt es dem Tüv zufolge an einem Grünen Pfeil allerdings nicht – und deshalb sollte auch niemand, der dort anhält, per Hup- oder Lichtzeichen zum Abbiegen genötigt werden.
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(dpa/tmn)