Magdeburg – Wer mit seiner Kaskoversicherung vereinbart, in einer Garage zu parken, muss das auch tun. Ansonsten können Besitzer nach einem Autodiebstahl auf einem Teil des Schadens sitzenbleiben.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Magdeburg, über das die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichten (Az.: AZ: 11 O 217/18).
Ein Frau parkte ihr Auto nicht in, sondern vor ihrer Garage. Über Nacht klauten Diebe den Pkw. Die Frau wollte den kompletten Schaden ersetzt bekommen, was die Kaskoversicherung verweigerte.
Zu Recht, wie das Gericht befand. Durch ihre Pflichtverletzung, das Auto nicht vertragsgemäß in der Garage abzustellen, hat sie das Diebstahlrisiko erhöht. Daher bekam sie nur 70 Prozent ihres Schadens ersetzt und musste so rund 6000 Euro selbst tragen.
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(dpa/tmn)