Hamm – Autofahrer, die hinter einer roten Fußgängerampel ausparken wollen, müssen trotzdem aufpassen. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der nachfolgende Verkehr auch tatsächlich beim Rotlicht stoppt. Bei einem Unfall kann ihnen sogar der Großteil der Haftung zufallen.
Im verhandelten Fall fuhr ein Autofahrer bei Rot über eine Fußgängerampel. Kurz dahinter stieß er mit einem Auto zusammen, das aus einer Parkbucht ausfuhr und dabei die Fahrbahn komplett überqueren wollte. Der Rotsünder klagte gegen den Ausparkenden, der sich auf die rote Ampel verlassen hatte.
Das Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 108/15) gab dem Kläger Recht. Sein Rotlichtverstoß führte nur zu einem Haftungsanteil von 25 Prozent. Drei Viertel der Haftung musste der Ausparkende tragen. Denn dieser hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der andere Fahrer auch tatsächlich bei Rot hält. Er habe nicht «äußerste Sorgfalt» an den Tag gelegt, zumal er die Fahrbahn komplett überqueren wollte. Außerdem sei eine Fußgängerampel nicht dazu gemacht, dahinter Autos ausparken, sondern Passanten gefahrlos die Straße queren zu lassen.
Über das Urteil berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Fotocredits: Armin Weigel
(dpa/tmn)