Hamm – Wer als Radfahrer grob gegen die Sorgfaltspflichten verstößt, trägt bei einem Unfall die Alleinschuld und muss auf Schadenersatz verzichten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor, über das der ADAC berichtet.
«Dann kann auch die Mithaftung aus der Betriebsgefahr des Autos entfallen», sagt Jost Henning Kärger, stellvertretender Leiter Verkehrsrecht beim ADAC. Die betrage sonst in der Regel 20 bis 25 Prozent. Im verhandelten Fall bog ein 80-jähriger Pedelec-Fahrer von einem Geh- und Radweg schräg auf die Fahrbahnmitte der angrenzenden Straße. Er wollte in eine andere Straße links einbiegen. Dazu überfuhr er die abtrennende durchgezogene Linie. Ein von hinten kommendes Auto stieß mit dem Radler zusammen, der sich schwer verletzte.
Der Radfahrer klagte auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die Haftpflichtversicherung lehnte das jedoch ab und verwies auf das große Eigenverschulden des Mannes. Die Sache ging vor Gericht, und die Versicherung bekam Recht. Der Pedelec-Fahrer habe dermaßen grob gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen, dass er allein hafte. Weder habe er den Verkehr auf der Straße beachtet, noch Handzeichen gegeben.
Außerdem sei er durch eine durchgezogene Linie schräg auf die Straße gefahren. Das führt in Summe dazu, dass den Autofahrer keine Mitschuld treffe. Auch das hohe Alter des Radlers ergebe keinen Anlass für Mithaftung. Das Gericht konnte keine konkreten Hinweise finden, dass er die Situation wegen seines Alters nicht erfassen konnte (Az.: 9 U 125/15).
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(dpa/tmn)