Hamburg – Sie setzen die Lichthupe ein und fahren sehr dicht auf: Drängler sind nicht nur, aber vor allem auf der Autobahn ein Problem. Das kann einschüchtern – oder auch wütend machen. Sören Heinze vom Auto Club Europa (ACE) rät aber, gelassen zu bleiben, auch wenn es manchmal schwerfällt.
Keinesfalls sollten Autofahrer den auffahrenden Hintermann ausbremsen oder eine provozierende Geste machen. Dies kann ebenso als Nötigung gewertet werden wie die Drängelei des anderen. «Nur weil jemand rücksichtlos ist, muss ich selbst es nicht auch sein», sagt Heinze. Seine Empfehlung: Sind Autofahrer in dem Moment auf der linken Spur unterwegs, sollten sie bei nächster Gelegenheit nach rechts fahren und die Spur freimachen.
Nicht zum Rasen verleiten lassen
Fährt man etwa durch eine Baustelle und wird dort zum Beispiel von einem Lastwagen gedrängelt, schaut man auf das angezeigte Tempolimit – unter Umständen hat man hier ein Schild übersehen, und es sind etwa 80 statt zuvor 60 km/h erlaubt. Dann passt man das Tempo an. Wegen eines Dränglers zu schnell fahren, ist aber nicht ratsam.
Alles gefallen lassen müssen sich Autofahrer aber nicht – wann ist Drängeln strafbar? Hier zählen, grob gesagt, Dauer und Intensität. So könne kurzzeitiges, dichtes Auffahren als Abstandsverstoß mit Bußgeld geahndet werden, erklärt die Verkehrsrechtlerin Daniela Mielchen aus Hamburg. Eine strafbare Nötigung sei das noch nicht, so die Expertin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ausbremsen ist möglicherweise auch Nötigung
Was dagegen bereits als strafbares Verhalten gewertet wurde: bedrängendes Auffahren über einen längeren Zeitraum mit erheblicher Gefährdung oder intensives Drängeln mit Lichthupe – aber auch das Ausbremsen sowie das Ausscheren, um Überholmanöver zu verhindern. «Man hat keinen Erziehungsauftrag», erläutert Heinze. «In so einer Situation sollte man vor allem bestrebt sein, die Gefahr rasch aufzulösen», ergänzt der Experte des ACE.
Natürlich können Betroffene Anzeige erstatten. Das geht bei der nächstgelegenen Polizeiwache oder telefonisch, erklärt Mielchen. In einigen Bundesländern lasse sich dies zudem über ein Online-Formular erledigen. Wichtig: Neben Ort und Zeitpunkt des Geschehens sollte man sich das Kennzeichen des anderen Autos gemerkt haben. Und man sollte den Wagen – Farbe, Marke, Modell – sowie die Person am Lenkrad so genau wie möglich beschreiben. Die Namen seiner Mitfahrer gibt man ebenfalls an: Sie könnten als Zeugen befragt werden.
Empfindliche Geldstrafen drohen
Kommt es zu einer Verurteilung, drohen Ersttätern in solchen Fällen nach Angaben von Mielchen rund 30 bis 60 Tagessätze Geldstrafe. Bei einem monatlichen Einkommen von 3 000 Euro netto wären das also 3 000 bis 6 000 Euro Strafe. Dazu kann ein bis zu sechsmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Zwei Punkte in Flensburg kommen dazu. In bestimmten Fällen könne die Fahrerlaubnis auch entzogen werden.
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(dpa/tmn)