Reparaturbedarf nicht erwähnt: Autowerkstatt haftet

Düsseldorf – Autowerkstätten haben bei Fahrzeugreparaturen umfangreiche Prüf- und Hinweispflichten. Wenn sie ihre Kunden nicht auf nötige Reparaturen hinweisen, können sie für Folgeschäden haften müssen.

Das leitet sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ab, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: I-21 U 43/18).

Im verhandelten Fall ging es um eine Kfz-Werkstatt, die das Auto eines Mannes ordnungsgemäß instandgesetzt hatte – nötig gewesen waren weitgehende Arbeiten am Motor. Dabei wurde ein sogenannter Kettenspanner erneuert. Den Zustand der Steuerkette selbst hatte die Werkstatt allerdings nicht geprüft, obwohl diese zu jenem Zeitpunkt ebenfalls schon fällig für einen Austausch war. Die Folge war ein Totalschaden des Motors nach einigen Hundert weiteren Fahrkilometern.

Der Autofahrer verklagte die Werkstatt auf Schadenersatz – und hatte damit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Werkstatt die Kette überprüfen und ihrem Kunden den Austausch empfehlen müssen.

Bei Reparaturarbeiten müssen sich Werkstätten laut dem
Urteil auch mit solchen Teilen des Autos befassen, deren Schäden sonst nicht ohne weiteres zu entdecken sind. Diese Prüf- und Hinweispflicht hatte der Betrieb verletzt und musste für den Schaden aufkommen. Im konkreten Fall waren das die Kosten für Kauf und Einbau des Austauschmotors sowie für den Nutzungsausfall und für ein Sachverständigengutachten. Abgezogen wurde die Summe, die der Kunde für den Steuerketten-Tausch hätte zahlen müssen – diese Kosten wären ja sonst auch entstanden.

Fotocredits: Uwe Anspach
(dpa/tmn)

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