Münster – Um weitere Beschädigungen oder Diebstahl zu verhindern, kann die Polizei Autos abschleppen lassen. Etwa, wenn deren Scheiben eingeschlagen wurden. Die Kosten dieser Sicherstellung muss der Halter zahlen.
So urteilte das Verwaltungsgerichts Münster (Az.: 7 K 4386/16), wie die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Im konkreten Fall stand ein Auto mit zwei eingeschlagenen Scheiben auf einem Pendlerparkplatz. Dieser liegt in der Nähe einer Autobahn und ist bekannt dafür, dass dort öfters in Autos eingebrochen wird.
Der Halter war nicht zu erreichen
Als der Schaden entdeckt wurde, versuchte die Polizei zunächst mehrfach erfolglos, den Halter zu erreichen und ließ das Auto dann abschleppen. Die Kosten dafür sollte der Halter übernehmen, der sich dagegen vor Gericht wehren wollte.
Ohne Erfolg. Das Gericht führte an, dass es in den allgemeinen Polizei- beziehungsweise Sicherheitsgesetzen der Länder geregelt sei, dass die Polizei Fahrzeuge sicherstellen und verwahren dürfe.
Die Polizei handelt zum Schutz
Das dient demnach dem Schutz vor weiterer Beschädigung oder Verlust. Dabei werde allein auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen abgestellt. Die Maßnahme müsse in dessen objektiven Interesse sein.
Relevant für eine Maßnahme sind auch der Ort und der Wert. Dabei reicht es, wenn grobgeschätzt der Autowert deutlich höher ausfällt als die Kosten für die Sicherungsmaßnahme.
Die zwei eingeschlagenen Scheiben wertete das Gericht als regelrechte «Einladung» für einen unbefugten Zugriff – die Maßnahme war gerechtfertigt und der Halter musste zahlen.
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(dpa/tmn)