Ohne erkennbaren Fremdschaden keine Unfallflucht

Schweinfurt – Lässt sich nach einem Unfall kein Fremdschaden feststellen, muss ein Autofahrer nicht an der Unfallstelle warten. Auch etwaige entsprechende Klauseln einer Versicherung greifen dann nicht, so dass sie für den Schaden einstehen muss.

Auf glatter Straße rutschte ein Autofahrer von der Straße eine Böschung herab und prallte auf einen Baum. Er verließ den Unfallort. Als der Schaden später abgewickelt werden sollte, gab es einen Kontakt mit der Straßenmeisterei. Die besah sich den Baum, stellte aber keine Schäden fest, so dass Kosten für Wiederherstellung oder Behandlungskosten nicht anfielen.

Dennoch wollte die Kfz-Versicherung den Schaden des Autofahrers in Höhe von 9300 Euro nicht zahlen. Sie führte eine Vertragsklausel ins Feld, nach der man den Unfallort nicht verlassen dürfe, ohne zuvor die Personalien aufnehmen und feststellen zu lassen, ob der Fahrer Alkohol im Blut hatte.

Der Mann klagte gegen die Versicherung und bekam Recht. Da bewiesen wurde, dass der Baum keinen nennenswerten Schaden davongetragen hatte, sei kein Fremdschaden entstanden. Und ohne den müsse niemand an der Unfallstelle warten. So urteilte das Landgerichts Schweinfurt (Az.: 22 O 748/15). Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Fotocredits: Daniel Karmann
(dpa/tmn)

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