München – Wenn das Auto nach einem Unfall in die Werkstatt muss oder es sogar ein Totalschaden ist, hat man als Opfer in der Regel Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen gewissen Zeitraum. Doch das gilt nur dann, wenn kein nutzbarer Zweitwagen vorhanden ist.
Diesen Umstand muss der Geschädigte aktiv mitteilen. Ansonsten kann der Anspruch entfallen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 10 U 304/17).
Im verhandelten Fall machte ein Opfer eines Verkehrsunfalls keine Angaben darüber, ob er einen Zweitwagen nutzen konnte. Die erste Instanz lehnte daher die Forderung nach Nutzungsausfall ab. Auch die Berufung zum Oberlandesgericht blieb erfolglos, da der Mann sich weiterhin nicht äußerte.
Der DAV-Verkehrsrechtsanwalt Christian Janeczek rät daher, sich direkt zu äußern. Das könne verhindern, dass bei fehlenden Angaben etwa automatisch angenommen werde, dass es einen Zweitwagen gibt.
Doch allein die Tatsache, dass ein anderes Auto vorhanden ist, bedeutet nicht automatisch den Wegfall des Nutzungsausfalls. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn etwa ein anderes Familienmitglied das Auto nutzen muss. So ein Anspruch auf Nutzungsausfall erstreckt sich in der Regel von der Zeit der Ermittlung der Schadenhöhe über die Überlegungsfrist bis zur Wiederbeschaffungsfrist. Gewöhnlich gehe es dann im Fall des Totalschadens um etwa drei Wochen, erklärt Janeczek.
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(dpa/tmn)