Dresden – Verlassen Sie sich im Straßenverkehr nicht nur auf die Blinkzeichen der anderen Verkehrsteilnehmer! Kommt es ansonsten etwa beim Abbiegen zu einem Unfall, kann man auf einem Teil des Schadens sitzenbleiben.
Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (Az.: 4 U 1354/19).
Eine Frau hielt mit ihrem Motorrad an einem Stoppschild und wollte links in eine Vorfahrtsstraße einfahren. Von rechts kam ein Auto, das aber den Blinker eingeschaltet hatte. Die Bikerin fuhr los: Sie dachte, das Auto biegt ab. Doch das tat es trotz des eingeschalteten Blinkers nicht und erfasste die Motorradfahrerin. Diese klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Gericht stand ihr am Ende aber nur ein Drittel der Summe zu. Denn nach Ansicht der Richter hatte die Bikerin den Unfall zum überwiegenden Teil verursacht. Nur wenn zusätzlich zum reinen Betätigen des Blinkers Anzeichen wie ein langsamer werdendes Fahrzeug oder ein beginnender Abbiegevorgang eine «zusätzliche Vertrauensgrundlage» schafften, dürfte man sich auf ein Abbiegen verlassen. Zwar sei das Auto mit 40 statt der erlaubten 70 km/h gefahren. Doch das reichte dem Gericht nicht.
Zudem konnte der Autofahrer nachweisen, dass er gerade nach Hause fuhr und dafür in der Tat geradeaus fahren musste. Die Mithaftung zu einem Drittel resultiert demnach aus seinem versehentlichen Blinken.
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(dpa/tmn)