Berlin – Wer mit einem Car-Sharing-Auto unterwegs ist, muss nach einem Unfall immer die Polizei hinzuziehen. Das gilt auch dann, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt war und nur Schaden am Mietfahrzeug entstanden ist.
Andernfalls droht Ärger wegen Unfallflucht, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Laut einem
Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten (Az.: 297 Gs 47/18) liegt Unfallflucht dann vor, wenn ein Schaden «an fremden Sachen» entsteht. Fahrer von Car-Sharing-Wagen haben entsprechend bei einem Unfall eine Feststellungspflicht gegenüber dem Fahrzeug-Vermieter – insbesondere deshalb, weil durch das Modell des Car-Sharings mit Abgabe an beliebigen Orten keine Kontrolle bei einer Rückgabe des Fahrzeugs stattfindet.
Im verhandelten Fall war ein Mieter eines Car-Sharing-Fahrzeugs auf einer Stadtautobahn mit der Leitplanke kollidiert, dabei entstand Schaden am Auto. Der Mann entfernte sich ohne Feststellung seiner Personalien durch die Polizei vom Unfallort. Als Folge drohte ihm der Führerscheinentzug, wogegen er sich vor Gericht wehrte – letztlich erfolglos.
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(dpa/tmn)