München – Absteigen – so lautet in der Regel die Devise für Radler in Fußgängerzonen. Wer das nicht tut, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das gilt auch für alle, die ihr Fahrrad als Roller nutzen.
Und selbst wenn Fahrzeugverkehr sogar gestattet ist, darf der nicht schneller als erlaubt unterwegs sein. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 912 OWi 416 Js 133752/19). Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Mann nutzte in einer Fußgängerzone sein Fahrrad als Roller. Dort war zwar Fahrzeugverkehr erlaubt, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit. Mit dem rechten Fuß blieb der Mann auf dem linken Pedal stehen und stieß sich mit dem linken Fuß ab. Das beobachtete eine Polizistin und hielt den Roller-Radler an. Dieser war zum einen der Meinung, nicht schneller als die Fußgänger gewesen zu sein. Und er meinte, das Rad legitim als Roller nutzen zu dürfen. So weigerte er sich, das Bußgeld zu zahlen.
Die Sache ging vor Gericht – ohne Erfolg für den Radler. Die Polizistin hatte den Mann auf einer längeren Strecke beobachtet, wie er Fußgänger überholte. Dabei liefen im normalen Tempo. Daher sei er schneller als Schrittgeschwindigkeit unterwegs gewesen, so ihre Aussage. Zudem stellt das sogenannte Fahrradrollern nach Ansicht des Gerichts ein Führen eines Fahrrads dar. Der Mann wurde zu 15 Euro Geldbuße verurteilt.
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(dpa/tmn)