Essen (dpa/tmn) – Manche Autofahrer lieben es, anderen Verkehrsteilnehmern Botschaften mitzuteilen. Sie schmücken ihr Auto mit Aufklebern, die sie etwa am Kofferraumdeckel oder auf der Heckscheibe anbringen.
Doch auch kleinste freie Flächen auf dem Autokennzeichen werden manchmal genutzt, um Scherz-Sticker oder Embleme der Lieblings-Urlaubsinsel aufzukleben.
Erlaubt ist das Bekleben des Nummernschildes allerdings nicht. Darauf weist der Tüv Nord hin. Denn laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) darf am Kennzeichen nichts angebracht werden, was zu Verwechslungen führen könnte oder die Wirkung des einzigen erlaubten Zusatzes, des Großbuchstabens D, beeinträchtigen könnte (§ 10). Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sei das Verbot unter der Überschrift «Kennzeichenmissbrauch» noch drastischer formuliert (§ 22, Absatz 3).
Dort droht demjenigen eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wer in rechtswidriger Absicht «das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt».
Zwar werde es laut Tüv Nord in der Regel nicht zu einer Gefängnisstrafe, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot kommen, doch das Risiko eines Bußgeldes bestehe durchaus.
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(dpa)