Hamm – Wer als Fußgänger die Straße überquert, muss nicht nur vorher, sondern spätestens in der Mitte der Fahrbahn noch einmal nach rechts schauen. Wer das nicht macht, kann bei einem Unfall überwiegend haften müssen – auch dann, wenn das beteiligte Fahrzeug zu schnell unterwegs war.
Im konkreten Fall war eine Frau mit ihrem Hund an der Leine über die Straße gegangen. Ein Motorrad, das sich mit etwas zu hohem Tempo von rechts näherte, bemerkte sie dabei nicht. Kurz bevor sie an der anderen Seite ankam, erfasste das Motorrad dann die Frau. Diese klagte auf Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah den überwiegenden Teil der Haftung mit zwei Dritteln aber bei der Fußgängerin (Az.: 6 U 2/16). Denn diese habe den Verkehr nicht sorgfältig beachtet. Nicht nur bevor sie auf die Straße treten, sondern auch während des Überquerens müssten Fußgänger den Verkehr in beide Richtungen überwachen und spätestens an der Straßenmitte noch mal nach rechts schauen.
Die Motorradfahrerin haftete zu einem Drittel. Sie war um fünf km/h zu schnell unterwegs gewesen. Wie ein Sachverständiger ermittelte, wäre der Unfall nicht passiert, wenn sie sich an das Tempolimit gehalten hätte.
Über das Urteil berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Fotocredits: Friso Gentsch
(dpa/tmn)