Berlin (dpa/tmn) – Ein Fahrzeughalter muss den Versicherungsschutz im Zweifel nachweisen. Er muss dabei auch für fehlerhafte Angaben der Versicherung gegenüber der Zulassungsstelle aufkommen. Beispielsweise, wenn das Kfz stillgelegt wird, weil irrtümlicherweise kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Der Halter muss dann für die entstandenen Gebühren aufkommen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 5 K 970/15.KO). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall teilte eine Haftpflichtversicherung der zuständigen Behörde mit, dass der Anhänger einer Halterin über keinen Versicherungsschutz mehr verfüge. Der Aufforderung der Behörde, einen entsprechenden Nachweis über die Versicherung zu erbringen, kam die Halterin erst dann nach, als die Behörde bereits gebührenpflichtige Maßnahmen zur Stilllegung eingeleitet hatte. Diese Kosten wollte die Halterin nicht tragen, denn der Anhänger sei stets versichert gewesen und für den Irrtum der Versicherer verantwortlich. Sie klagte.
Doch das Gericht gab der Behörde Recht. Denn die Halterin habe die Pflicht, den eindeutigen Nachweis über die Versicherung beizubringen. Das gelte auch dann, wenn die Stilllegung auf einem Irrtum der Versicherung beruhe. Für deren Fehler müsse die Zulassungsstelle nicht geradestehen.
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(dpa)