Luxemburg – Fahrschulunterricht kann nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden. Es handele sich um einen spezialisierten Unterricht, der nicht mit Schul- und Hochschulunterricht vergleichbar sei, befanden die obersten EU-Richter in Luxemburg.
Geklagt hatte ein Fahrlehrer aus Salzgitter. Er argumentierte, ein Führerschein für Autos oder Kleinlastwagen (Klasse C1) sei Teil der Allgemeinbildung. Viele Menschen seien als Fahrer oder Pendler beruflich auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.
Fahrunterricht gilt bei den Finanzbehörden bislang als Privatvergnügen und wird damit steuerlich zum Beispiel wie ein Autokauf behandelt. Nach EU-Recht müssen hingegen Privatschulen oder Hochschulen keine Steuer auf ihren Umsatz zahlen.
Die Luxemburger Richter befanden hingegen, dass der Fahrunterricht sich zwar auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehe. Er komme aber nicht der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleich, wie es bei Schul- und Hochschulunterricht der Fall sei (Rechtssache C-449/17).
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(dpa)