Hamburg – Einen vorhandenen Radweg müssen Fahrradfahrer nutzen. Fahren sie stattdessen dennoch auf der Straße, begehen sie einen Verkehrsverstoß.
Und nicht nur das: Bei einem Unfall mit einem geparkten Auto haften sie allein, ohne dass man ihnen ein Verschulden dafür nachweisen müsste. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor
(Az.: 323 O 79/18), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Das Auto war auf einem parallel zur Fahrbahn verlaufenden Parkstreifen abgestellt. Der Fahrradfahrer fuhr bei Dunkelheit auf der Straße, obwohl die Benutzung des Radwegs durch das entsprechende Schild mit weißem Fahrrad auf blauem Grund vorgeschrieben war. Der Radweg verlief – räumlich getrennt von Straße und Parkstreifen – direkt neben dem Gehweg.
Der Mann stürzte und sein Rad fiel gegen das geparkte Auto. Ein Lastwagen habe ihn abgedrängt, daher sei er gestürzt, erläuterte er. Den Radweg habe er nicht benutzt, weil er stellenweise mit Zweigen und Ästen bedeckt gewesen sei.
Nähere Umstände für Entscheidung nicht relevant
Dennoch musste der Radfahrer für den Schaden an dem Auto voll einstehen. Die näheren Umstände des Unfalls interessierten das
Gericht nicht. Es stellte fest, dass der Mann einen Verkehrsverstoß begangen hatte, weil er nicht auf dem Radweg gefahren war. Auf einem Foto der Polizei sei zudem zu erkennen gewesen, dass der Radweg im tadellosen und freien Zustand und somit befahrbar gewesen sei.
Wäre der Mann nicht auf der Fahrbahn gefahren, so das Gericht, wäre es nicht zu dem von ihm behaupteten Überholmanöver des Lkw und damit zu dem Unfall gekommen. Die Nutzungspflicht von Radwegen solle gerade den schnelleren Kraftfahrzeugverkehr vom Fahrradverkehr trennen. Geschützt würden dabei auch die geparkten Fahrzeuge.
Fotocredits: Lennart Stock
(dpa/tmn)