Stuttgart – Man sieht es im täglichen Verkehr immer wieder: Autofahrer, die mit ihrem Wagen auf Fahrrad-Schutzstreifen halten oder dort sogar parken. Aber ist das überhaupt erlaubt?
Nein. Seit dem Inkrafttreten der neuen Regeln in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Ende April gilt ein generelles Halteverbot auf den Schutzstreifen. Zuvor war es erlaubt, bis zu drei Minuten auf den aufgemalten Radwegen zu halten. Das kostet jetzt ab 55, in schweren Fällen sogar bis 100 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
Kurzes Fahren auf dem Schutzstreifen hingegen ist in sehr eingeschränktem Maß möglich. «Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn den Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen», sagt Andreas Schmidt, Leiter Fahrerlaubniswesen bei der Prüf-Organisation Dekra. Vorausgesetzt, der Radverkehr wird dabei nicht gefährdet.
Zum Hintergrund: Grundsätzlich sind Schutzstreifen für Radler – anders als ausgewiesene Radwege – nicht baulich von Fahrbahn und Gehweg getrennt. In der Regel werden sie auf der Fahrbahn durch weiße unterbrochene Linien und in regelmäßigen Abständen durch ein weißes Piktogramm eines Fahrrads gekennzeichnet.
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(dpa/tmn)