Saarbrücken (dpa/tmn) – Wer falsch blinkt, wird auch bei Vorfahrt nach einem Unfall zur Mithaftung herangezogen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken (Az.: 13 S 64/15), über das der ADAC berichtet.
Ein Autofahrer fuhr im verhandelten Fall auf einer vorfahrtsberechtigten Straße. Dabei blinkte er rechts. Das nahm ein weiterer Autofahrer in einer von rechts kommenden Nebenstraße zum Anlass abzubiegen. Dabei stießen die Autos zusammen, da der Blinkende geradeaus weiterfuhr.
Der blinkende Autofahrer verlangte Schadenersatz. Doch die gegnerische Versicherung weigerte sich, voll zu zahlen.
Das Gericht gab ihr Recht. Zwar sei dem ersten Eindruck nach der Fahrer aus der Nebenstraße alleiniger Unfallverursacher, da ja wartepflichtig. Doch dürfe dieser auch darauf bauen, dass sich der andere Autofahrer nicht untypisch und verkehrswidrig verhält, durch falsches Blinken etwa. Doch darauf allein hätte sich der Fahrer nicht verlassen dürfen. Es hätte weiterer Hinweise wie zum Beispiel der Verringerung der Geschwindigkeit bedurft. So sprach das Gericht eine Haftungsverteilung von 30 zu 70 zu Lasten des Wartepflichtigen aus.
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(dpa)