Köln – Weihnachtliche Beleuchtung im Auto wie Leuchtsterne oder blinkende Tannenbäume sind tabu. Die Beleuchtung im und am Kraftfahrzeug ist gesetzlich geregelt.
«Da ist nur das erlaubt, was in der Zulassungsordnung explizit aufgeführt ist. Alles andere ist unzulässig», sagt Hans-Ulrich Sander vom Tüv Rheinland.
Das beziehe sich auf alle Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug sowie auf alle Beleuchtungen im Fahrzeug mit Außenwirkung, etwa eben Dekoleuchten wie einen blinkenden Stern. Bei Missachtung drohen Bußgelder ab 20 Euro.
Hintergrund dieser starken Reglementierung: das gewollte eindeutige Signalbild im Straßenverkehr. «Blaues Licht wird mit Fahrzeugen mit Sonderrechten verbunden, drei weiße Leuchten in Dreiecksform signalisieren ein Schienenfahrzeug, ein weißes Licht ein entgegenkommendes Kraftrad», gibt Sander Beispiele.
Weihnachtliche Accessoires im Auto sind nur da erlaubt, wo sie die Sicht des Fahrers nicht behindern und alle Fahrzeuginsassen nicht gefährden. «Beim Schmücken sollte man bedenken, dass bei üppigem Schmuck die anderen Verkehrsteilnehmer abgelenkt werden können, was das Unfallrisiko erhöht», sagt Sander.
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(dpa/tmn)