Essen/Hannover – Den Einsatz der Warnblinkanlage regeln die Paragrafen 15, 15a und 16 der Straßenverkehrsordnung, erklärt der Tüv Nord. Danach darf der Fahrer das Warnblinklicht nur einschalten, um andere Fahrzeuge vor einer Gefahr zu warnen.
Die Warnblinkanlage darf zum Beispiel dann genutzt werden, wenn das Fahrzeug liegen geblieben ist, nachfolgende Fahrer gewarnt werden, oder weil sich einem ein Verkehrsstau nähert.
Auch wenn das Fahrzeug auf der Autobahn oder auf einer anderen schnell befahrenen Straße besonders langsam fährt, etwa aufgrund eines technischen Problems, dürfen die Autofahrer das Warnblinklicht einschalten. Wer allerdings sein Fahrzeug ohne Not verkehrsbehindernd abstellt, zum Beispiel in zweiter Reihe vor einer Bäckerei, und dabei die Warnblinkanlage einschaltet, riskiert ein Bußgeld.
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(dpa/tmn)