Hamm/Oldenburg – Ein vom Händler als Neuwagen verkauftes Auto darf bis zu ein Jahr alt sein. Das lässt sich aus einem Urteil (Az.: 28 U 140/15) des Oberlandesgerichts Hamm schließen, auf das die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hinweist.
Ein Auto gilt demnach als fabrikneu, solange zwischen der Produktion und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Im erwähnten Fall ging es um einen Ende September 2011 gebauten Mercedes. Ein Mann unterzeichnete 2012 kurz vor Ablauf der Jahresfrist die Bestellung eines Neufahrzeugs und übernahm den Wagen im Oktober in Kenntnis des Produktionsdatums. Zum Jahreswechsel wollte der Käufer dann aber den Vertrag rückabwickeln. Das Auto sei bereits ein Jahr alt gewesen, deswegen kein Neufahrzeug mehr. Außerdem habe es vor der Übergabe länger beim Händler gestanden und sei auf Ausstellungen gezeigt worden. Der Käufer ging vor Gericht.
Ohne Erfolg. Denn er konnte keinen Mangel nachweisen. Außerdem hätte keine vertragliche Vereinbarung bestanden, nach der das Auto aus dem Jahr 2012 hätte stammen müssen, so das Gericht. Der Käufer übernahm das Auto in Kenntnis des Produktionsjahres und nachdem der Händler ihm zusätzlich 3000 Euro Rabatt gewährte. Das Gericht nannte folgende Punkte, nach denen ein Auto als Neuwagen gilt: So muss das Auto zum Beispiel aus neuen Materialen bestehen und noch unbenutzt sein. Standschäden dürfen genauso wenig auftauchen wie andere Schäden nach der Produktion. Und das Modell muss zum Kaufzeitpunkt noch unverändert in der Produktion sein.
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(dpa/tmn)