Erfurt – Für viele Fahrschüler ist es der blanke Horror, doch auch Jahre nach der Prüfung fällt das Rückwärtsparken einigen Autofahrern immer wieder schwer. Praktisch, dass viele moderne Autos eine Einparkhilfe bieten. Gebe ich damit auch die Verantwortung ab?
Eindeutig nein, erklärt Unfallexperte Achmed Leser vom Tüv Thüringen. Denn ganz gleich wie der Fahrer sich beim Rückwärtsfahren orientiere – ganz klassisch über Spiegel- und Schulterblick, neumodisch über Parksensoren und Kameras oder sogar mittels selbstlenkender Systeme:
«Wer das Fahrzeug führt, muss beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Sollte es erforderlich sein, muss er sich einweisen lassen. So gibt es die StVO vor», erklärt Achmed Leser. «Generell sollten sich Autofahrer beim Rückwärtsfahren nur in Schrittgeschwindigkeit fortbewegen», rät Leser.
Wer beim Parken einen Schaden verursache, könne sich nicht darauf berufen, dass die Einparkhilfe oder der Einweisende versagt hätten. «Die Verantwortung liegt hier einzig und allein beim Fahrer.»
Wer zuerst kommt, parkt zuerst
Auch für den täglichen Kampf um die Parklücke hat die Straßenverkehrsordnung (StVO) eine klare Vorgabe: Den Vorrang hat derjenige, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Dieser Vorrang bleibt auch dann erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken.
Im Übrigen gibt die StVO auch vor, platzsparend zu parken. Das wird in der Praxis gern vergessen. Wer in eine Parklücke einbiegen will, muss das rechtzeitig deutlich ankündigen und dafür blinken.
Fotocredits: Soeren Stache
(dpa/tmn)