Osnabrück – Auf Autobörsen im Internet lässt sich bequem nach einem neuen Fahrzeug suchen. Und wenn einem das Auto dann nicht gefällt, bleibt ein 14-tägiges Widerrufsrecht – denn es handelt sich ja um ein Fernabsatzgeschäft, oder?
Nicht in jedem Fall, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Az.: 2 O 683/19), auf die der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
Nur weil Autos online angeboten werden und Kunden den Kauf unter Umständen per Mail oder Telefon abstimmen können, sei daraus allein nicht auf ein organisiertes Fernabsatzsystem zu schließen, heißt es in einer
Mitteilung des Landgerichts.
In dem verhandelten Fall klagte eine Frau aus München gegen ein Autohaus im Emsland. Dort hatte sie einen Kombi gekauft, den sie über eine Internet-Plattform gefunden hatte.
Kontakt per Telefon und Mail
Der Kontakt mit dem Händler war zuvor per Telefon und Mail gelaufen. Ein zugesandtes Bestellformular unterschrieb sie, scannte es ein und sandte es per Mail an das Autohaus. Sie überwies den Kaufpreis – ihr Mann holte das Auto schließlich ab.
Später wollte sie den Kaufvertrag aber rückgängig machen und verlangte ihr Geld zurück. Ihr Argument: Es handele sich um einen Fernabsatzvertrag, denn das Fahrzeug sei im Internet angeboten worden und die Kommunikation digital erfolgt. Daraus schloss sie, dass sie von einem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen könne.
Das Autohaus lehnte das ab. Die Anzeigen im Netz dienten ausschließlich der Werbung, auf die Bestellung per Mail habe man sich nur ausnahmsweise eingelassen. Und überhaupt: Erst mit der Abholung des Autos sei der Kauf abgeschlossen worden. Einen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen habe man auch nicht.
Voraussetzung ist organisierter Warenversand
Das Gericht gab dem Händler Recht. Das Online-Angebot und die Kommunikation per Telefon und Mail seien keine ausreichenden Gründe, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. So ein System setze zwingend auch einen organisierten Warenversand voraus, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Bei dem Autohaus jedoch sei das nicht vorhanden: Es habe stets auf der Abholung vor Ort bestanden. Ob der Kaufvertrag vor oder erst bei der Abholung des Fahrzeugs endgültig geschlossen wurde, sei dagegen nicht entscheidend.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt.
Regeln für den Widerruf
Bei über das Internet geschlossenen Verträgen besteht in vielen Fällen ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn Käufer vom Händler eine gültige Widerrufsbelehrung bekommen haben,
erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Erst ab dem Erhalt so einer Belehrung läuft die Frist. Nach einem Jahr und 14 Tagen erlösche das Widerrufsrecht dann spätestens.
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(dpa/tmn)