Celle – Wenn die Lichtzeichen einer Schilderbrücke über der Autobahn eine Fahrbahn sperren, dann gilt auf dieser Spur zwar kein Tempolimit mehr. Wer dort weiterfährt und geblitzt wird, muss wegen besonderer Gefährlichkeit aber trotzdem mit einer Strafe rechnen.
Das zeigt ein
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az.: 1 Ss (OWi) 11/19), auf das der ADAC hinweist.
Im verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der auf der linken von drei Fahrspuren einer Autobahn unterwegs war. Auf allen drei Spuren galt zunächst Tempo 120, was durch eine Schilderbrücke angezeigt wurde.
An einer Stelle wurde das Tempolimit zunächst auf 80 und dann auf 60 km/h für die mittlere und rechte Spur gesenkt, die linke Spur wurde durch eine rot gekreuzte Linie dagegen gesperrt. Der Autofahrer fuhr jedoch auf der linken Spur weiter und wurde mit 123 km/h geblitzt.
Es folgten ein Bußgeld in Höhe von 485 Euro wegen der Tempoüberschreitung und der Rotlicht-Missachtung sowie zwei Monate Fahrverbot. Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein.
Tatsächlich erteilte das OLG Celle dem Urteil der ersten Instanz eine Absage. Demnach gelten Tempolimits nicht für Fahrstreifen, die mit einem roten Kreuz markiert und gesperrt sind – denn auf Spuren, auf denen gar nicht gefahren werden darf, kann es kein Tempolimit geben.
Gleichwohl musste der Fahrer aber nicht nur die Regelgeldbuße von 90 Euro wegen Nichtbefolgens des roten Kreuzes zahlen. Das OLG sah die Erhöhung auf 485 Euro plus zwei Monate Fahrverbot als gerechtfertigt an, weil es im Weiterfahren mit 123 km/h auf dem gesperrten Streifen eine besondere Gefährlichkeit erkannte. Zum Beispiel hätten Bauarbeiter einer so gesicherten Baustelle gefährdet werden können.
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(dpa/tmn)