Frankfurt/Main – Fehlen Aufbruchsspuren, wenn Diebe Dinge aus dem Auto stehlen, haben Opfer oft schlechte Karten. Wurde die Verriegelung mit Hilfe elektronischer Tricks manipuliert, müssen sie beweisen, dass ihr Auto verschlossen war. Dann kann eine Hausratversicherung einspringen.
Das zeigt ein Fall des Amtsgerichts Frankfurt/Main, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 32 C 2803/18 (27)). In diesem Fall verlangte ein Autofahrer vergeblich von seiner Hausratsversicherung 3.000 Euro für verschiedene Gegenstände. Diese wurden ihm aus seinem Fahrzeug gestohlen. Seine Police deckte Diebstähle durch ein Aufbrechen verschlossener Autos ab. Auch dann, wenn dazu ein falscher Schlüssel oder anderes Werkzeug zum Einsatz kommt. Es fanden sich aber keine Spuren – der Autofahrer klagte.
Ohne Erfolg. Denn versichert sei hier nur der Einbruchdiebstahl. Dieser müsse zwangsläufig Spuren hinterlassen, so das Gericht. Es sei denn, die Täter hatten falsche Schlüssel oder bestimmte elektronische Tricks genutzt. Bei der sogenannten «Relay Attack» etwa fangen Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab. Mit diesen Daten können sie das verschlossene Auto wieder öffnen. Dann hätte tatsächlich die Klausel «unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs» gegriffen.
Doch der Kläger konnte nicht nachweisen, dass sein Auto verschlossen war, etwa durch typische Verschlussgeräusche oder das Aufleuchten der Blinker. Ein anderer Trick («Jamming») kann ein Abschließen verhindern, erfüllte aber nicht die Bedingungen der Versicherung.
Dabei blockiert ein Sender die Funkfernbedienung des Schlüssels, damit das Auto gar nicht abgeschlossen werden kann, obwohl der Fahrer den Schlüssel drückt. Der DAV rät, die Hausratversicherung hinsichtlich des Diebstahls durch «Jamming» zu prüfen.
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(dpa/tmn)