Wer zahlt die Anwaltskosten?

Stuttgart – Stellt die Bußgeldbehörde ein Verfahren wegen Verjährung ein, kann der Betroffene seine Anwaltskosten im Einzelfall von der Staatskasse erstattet bekommen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 13 Owi 14/18).

Wegen eines Tempoverstoßes bekam ein Mann einen Bußgeldbescheid von der Behörde. Nach Einsicht der Akten beantragte er, die Sache vor Gericht klären zu lassen. Das allerdings wies den Antrag ab.

Die wieder zuständige Behörde wiederum stellte dann das Verfahren wegen Verjährung ein. Allerdings verpflichtete sie den Mann dazu, seine Auslagen selbst zu tragen. Dagegen ging er gerichtlich vor.

Voraussichtliche Verurteilung reichte dem Gericht nicht

Mit Erfolg. Eine Bußgeldbehörde kann trotz Ermessensspielraum nicht in jedem Fall Fahrer dazu verpflichten, ihre erforderlichen Auslagen selbst zu zahlen. Der Akteneinsicht zufolge sei hier zwar von einer voraussichtlichen Verurteilung auszugehen gewesen. Doch das reichte dem Gericht nicht. Es müsse ein im Prozess festgestelltes Fehlverhalten des Mannes vorliegen. Das war hier jedoch nicht der Fall, denn das Verfahren sei wegen Verjährung eingestellt worden.

Alle Kosten des Mannes, die im Zusammenhang mit seinem Vorgehen entstanden sind, müssen erstattet werden. Das seien hauptsächlich Rechtsanwaltskosten, oder aber auch Auslagen etwa für Porto. Die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt drei Monate, so der DAV.

Fotocredits: Julian Stratenschulte
(dpa/tmn)

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