Helmstedt – Nehmen Autofahrer während der Fahrt ein elektronisches Gerät in die Hand, müssen sie mit Bußgeldern und Punkten rechnen. Das gilt auch für einen Taschenrechner, wenn er über einen internen Speicher verfügt.
Der ADAC informiert über folgendes Urteil des Amtsgerichts Helmstedt (Az.: 15 OWi 907 Js 66315/18):
Mit circa 90 km/h befuhr ein Lkw eine Autobahn. Mit dem Taschenrechner in der Hand berechnete der Fahrer das Gewicht seiner Ladung. Dabei wurde er geblitzt und bekam einen Bußgeldbescheid wegen der Übertretung des Tempolimits und wegen der Nutzung eines elektronischen Geräts. Dagegen legte der Brummifahrer Einspruch ein. Sein Standpunkt: Ein Taschenrechner ist kein elektronisches Gerät in diesem Sinne.
Das hatte vor Gericht keinen Erfolg. Das Gericht verwies auf die MR-Taste (Memory Recall), mit deren Hilfe der interne Speicher das Ergebnis einer vorangegangen Rechenoperation abgerufen und auf dem Display angezeigt wird. Deswegen wertete das Gericht den Rechner als elektronisches Gerät, das der Informationen dient. So musste der Lkw-Fahrer das Bußgeld bezahlen und bekam den Punkt.
Nach Ansicht des ADAC lässt sich das Urteil auf alle Fahrer von Kraftfahrzeugen beziehen.
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(dpa/tmn)