München – Nur wenn konkrete Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde von älteren Verkehrsteilnehmern eine medizinische Begutachtung verlangen. Nur ins «Blaue hinein» geht das nicht.
Eine Mitteilung einer Hausärztin, die pauschal Zweifel an der Eignung formuliert, reicht nicht. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München (Az.: 11 CS 18.1897), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Eine Hausärztin berichtete der Fahrerlaubnisbehörde ihre Zweifel an der Fahreignung eines Patienten, ohne Diagnosen oder Symptome zu nennen. Der Mann könne sich schlecht fortbewegen, teilte sie lediglich mit. Daraufhin forderte die Behörde ein medizinisches Gutachten von dem Senior, der sich aber weigerte. Anschließend entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Der Mann zog vor Gericht.
Mit Erfolg. Ein ärztliches Gutachten dürfe die Behörde nur dann fordern, wenn konkrete Tatsachen bekannt würden, welche die Bedenken in Bezug auf die körperliche oder geistige Eignung auch begründeten.
Treten Leistungsschwächen aufgrund von Altersabbau auf, kann das zwar eine mangelnde Eignung annehmen lassen, auch ohne Unfall. «Ein hohes Alter allein bietet für sich genommen jedoch keinen Anlass, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch ein ärztliches Gutachten überprüfen zu lassen», urteilte das Gericht.
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(dpa/tmn)