Klingeln auf kombinierten Fuß- und Radwegen nicht Pflicht

Nürnberg – Auf kombinierten Fuß- und Radwegen müssen Radfahrer besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Das heißt nicht, dass sie immer klingeln müssen und nur mit Schrittgeschwindigkeit an sie heranfahren dürfen.

Eine allgemeine Pflicht dazu besteht nicht, wie aus einem
Beschlussdes Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hervorgeht, auf den der ADAC hinweist (Az.: 2 U 1967/18).

Der Fall: Eine Pedelec-Fahrerin führt auf einen Schotterweg, der an einem Kanal entlangführt. Dieser ist von der Flusspolizei mit einem Schild für Fußgänger und Fahrradfahrer (ohne Motorkraft) freigegeben. Als die Frau einen Fußgänger überholen möchte, tritt der plötzlich in ihre Spur. Beide krachen ineinander.

Der Fußgänger forderte anschließend Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er war der Ansicht, die Pedelec-Fahrerin hätte dort nicht fahren dürfen. Dadurch hätte er nicht mit ihr rechnen müssen. Außerdem habe sie die Pflicht gehabt, zu klingeln, um ihn zu warnen.

Das OLG wies die Ansprüche zurück. Zunächst einmal seien Pedelecs Fahrrädern gleichgestellt. Die Frau durfte also auf dem Weg fahren. Ob der Zusatz «ohne Motorkraft» auf dem Schild Pedelecs einschließt oder nicht, sei in dem Fall nicht von Belang.

So oder so musste der Fußgänger aufgrund der Beschilderung damit rechnen, nicht allein auf dem Weg zu sein. Die Radfahrerin sei auch nicht generell verpflichtet, auf diesem gemeinsamem Geh- und Radweg Fußgänger mit der Klingel zu warnen. Sie habe in dieser Situation nicht damit rechnen müssen, dass der Mann unvermittelt von der rechten auf die linke Seite geht.

Das Gericht hielt auch fest: Fußgänger können zwar nicht immer Ausschau halten, ob von hinten ein Fahrrad kommt, zumal diese auf solchen Wegen keinen Vorrang haben. Aber gänzlich sorglos hin und her laufen, ist auf Mischverkehrswegen wie diesem nicht abgebracht. Hier gilt gegenseitige Rücksichtnahme. Von Radlern auf Fußgänger – und umgekehrt von Fußgängern auf Radler.

Fotocredits: Sebastian Gollnow
(dpa/tmn)

(dpa)