Stuttgart – Für manche Autofahrer sind sie ein Graus, die oftmals engen Parkplätze von Supermärkten. Nicht selten herrscht auch Ungewissheit über die zu beachtenden Verkehrsregeln. Dabei ist es gar nicht so schwer.
Auf allgemeinen Parkflächen gilt nicht die Vorfahrtsregel rechts vor links, sondern die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme nach Paragraf 1, Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung. Das gilt, sofern die Fahrgassen der Parkplatzsuche oder dem Ein- oder Ausparken dienen. Darauf weist Andreas Schmidt hin, Leiter Fahrerlaubniswesen bei der Expertenorganisation Dekra.
Anders sieht es aus, wenn die Fahrgassen nach ihrer baulichen Anlage Straßencharakter haben und der Zu- und Abfahrt dienen. In diesem Fall gilt die Vorfahrtsregel rechts vor links – allerdings nicht beim Einfahren von einer Parkfläche in einen Fahrstreifen oder beim Überfahren markierter Parkflächen.
Außerdem ist zu beachten: «Aufgrund der ständig wechselnden Verkehrsverhältnisse auf dem Parkplatz muss auch der Vorrangberechtigte langsam fahren und stets bremsbereit sein», so Schmidt. Denn er könne nicht darauf vertrauen, dass die Regel rechts vor links beachtet wird. Im Zweifel müssen sich beide verständigen.
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(dpa/tmn)