München – Wer zur Selbsthilfe greift und ein die Einfahrt blockierendes Auto zur Seite rollt, kann straffrei bleiben. Auch dann, wenn das Auto dabei unwissentlich beschädigt wird. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München, auf das der ADAC hinweist (Az.: 132 C 2617/18).
Ein Autofahrer fuhr mit seinem Van samt Anhänger in die Innenstadt, um einen Schrank abzuholen. Vor der zu engen Hofeinfahrt stellte er das Gespann in eine Feuerwehranfahrtszone, blockierte die gesamte Einfahrt und verließ das Auto. Seine sieben Jahre alte Tochter ließ er im Auto zurück. Kurze Zeit später wollte ein Anwohner mit seinem Auto durch die Einfahrt zu seiner Garage im Hof.
Der Van war nicht abgeschlossen, und so stellte der Anwohner den Automatikhebel von Parkstellung auf Leerlauf, löste die Handbremse und rollte den Van soweit, dass er mit seinem Auto in den Hof fahren konnte. Kurz darauf kehrte der Fahrer des Vans zurück. Dabei stellte er fest, dass das unsachgemäße Schieben die Automatik beschädigt hatte.
Den Schaden in Höhe von 1300 Euro forderte er vom Anwohner zurück. Die Sache ging vor Gericht, das die Klage abwies. Der Anwohner sei durch das unberechtigte Abstellen in seinem Besitz gestört worden, da er nicht in seine Garage fahren konnte. Daher habe er ein Selbsthilferecht gehabt.
Und es sei nicht so offensichtlich oder allgemein bekannt, dass ein bei nicht steckendem Schlüssel per Hand verstelltes Automatikgetriebe Schaden nimmt – keine wissentliche Beschädigung also. Außerdem sei für den Anwohner nicht erkennbar gewesen, wann der Falschparker zurückkommt und so ein Abwarten nicht zumutbar gewesen.
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(dpa/tmn)