Berlin – Wer auffährt, hat Schuld – das gilt in der Regel. Die Rechtsprechung geht dann vom sogenannten Anscheinsbeweis aus.
Anders sieht es aus, wenn das vorausfahrende Auto vorher die Spur gewechselt hat und die Umstände des Manövers unklar bleiben. Dann können beide Parteien je zur Hälfte haften. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin, über das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert (Az.: 42 S 130/17).
Ein Lastwagen fuhr auf ein Auto auf. Dessen Fahrer verlangte 3100 Euro Schadenersatz vom Lkw-Fahrer. Dieser weigerte sich und gab an, das Auto gar nicht bemerkt zu haben. Es habe unmittelbar vor dem Unfall die Spur gewechselt.
Auch das Gericht konnte den Sachverhalt nicht eindeutig klären. Der Anscheinsbeweis könne hier nicht greifen, denn die Unfallursache sei der Spurwechsel gewesen. Zu dessen Ablauf machten die Parteien unterschiedliche Angaben: Der Autofahrer behauptete, dass der Wechsel vollständig abgeschlossen gewesen und er vor dem Auffahrunfall bereits 100 Meter auf seiner Spur gefahren sei.
Sein Zeuge konnte diese Angabe nicht genau bestätigen und machte zudem andere Angaben zum genauen Kollisionsort. Da die Umstände nicht genau aufgeklärt werden konnten, teilte das Gericht den Schaden aufgrund der Betriebsgefahr der Fahrzeuge je zu Hälfte.
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(dpa/tmn)